Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 4 Mitbewerberschutz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3.104
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 04.05.2016 – I ZR 58/14Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die Feststellungen des Berufungsgerichts zur wettbewerblichen Eigenart eines Produkts; unlautere Nachahmung unter dem Gesichtspunkt der Behinderung; zeitliche Begrenzung des Nachahmungsschutzes; unlauteres Verhalten des Mitbewerbers - SegmentstrukturZitiert von 38
- EuGH, 03.09.2009 – C-304/08
- OLG Stuttgart, 21.01.2010 – 2 U 8/09Zitiert von 9
- OLG Stuttgart, 29.03.2007 – 2 U 122/06Zitiert von 1
- BGH, 22.09.2021 – I ZR 192/20Wettbewerbsverstoß: Unlautere Nachahmung unter dem Gerichtspunkt der Rufausbeutung bei irriger Vorstellung Dritter über die Echtheit eines nachgeahmten Luxusprodukts; qualitative Gleichwertigkeit des Originals und der Nachahmung einer E-Gitarre - Flying VZitiert von 20
- OLG Hamburg, 30.06.2016 – 5 U 58/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – III ZR 220/25Angebot eines Telekommunikationsvertrags mit 24-monatiger Mindestlaufzeit im Rahmen von Werbeschreiben - Angebot eines Telekommunikationsvertrags, anfängliche Laufzeit
- OLG Düsseldorf, 16.04.2026 – 2 U 87/24
- BGH, 26.03.2026 – I ZR 66/25Sperrung eines Girokontos als unlautere geschäftliche Handlung - KontosperrungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 UWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Unlauter handelt, wer
1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.